Die gantze Heilige Schrifft Deudsch
D. Martin Luther, Wittenberg 1545
Der Text in 36 Kapiteln
Nr. | Textstelle | Abschnitt | Link zum Text |
Kapitel XXXVI. | ||
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33,1 - 36,13 |
VI. NACHTRÄGE
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36,1-13 |
VI.4 Erweiterung zum Gesetz über das Erbrecht
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1 | 36,1-4 | |
2 | 36,5-13 | Mose gebietet, dass sich die Stämme nicht durch Ehelichung vermischen sollen |
Ende des Vierden Buchs Moſe.
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Im folgenden Text sind die bezeichneten Verse hervorgehoben.
[95b]
36,1-13
VND die öberſten Veter der geſchlechte der kinder Gilead / des ſons Machir / der Manaſſe ſon war / von dem geſchlecht der kinder Joſeph / tratten erzu vnd redten fur Moſe / vnd fur den Fürſten / den öberſten Vetern der kinder Iſrael / 2vnd ſprachen. Lieber Herr der HERR hat geboten / das man das Land zum Erbteil geben ſolt durchs Los den kindern Iſrael / Vnd du mein Herr haſt geboten durch den HERRN / das man das Erbteil Zelaphehad vnſers Bruders / ſeinen Töchtern geben ſol. 3Wenn ſie jemand aus den ſtemmen Iſrael zu weiber nimpt / ſo wird vnſers Vaters erbteil weniger werden / Vnd ſo viel ſie haben / wird zu dem Erbteil komen des Stams da hin ſie komen / Alſo wird das Los vnſers erbteils geringert. 4Wenn denn nu das Halliar der kinder Iſrael kömpt / ſo wird jr erbteil zu dem erbteil des Stams komen / da ſie ſind / Alſo wird vnſers Vaters erbteil geringert / ſo viel ſie haben.
Zelaphe
had Töchter
MOſe gebot den kindern Iſrael nach dem befelh des HERRN / vnd ſprach / Der ſtam der kinder Joſeph hat recht geredt. 6Das iſts / das der HERR gebeut den töchtern Zelaphehad / vnd ſpricht / Las ſie freien / wie es jnen gefelt / Allein das ſie freien vnter dem Geſchlecht des ſtams jrs Vaters / 7Auff das nicht die Erbteil der kinder Iſrael fallen von einem Stam zum andern / Denn ein jglicher vnter den kindern Iſrael ſol anhangen an dem Erbe des ſtams ſeines vaters. 8Vnd alle Töchter die erbteil beſitzen vnter den ſtemmen der kinder Iſrael / ſollen freien einen von dem geſchlecht des Stams jrs vaters / Auff das ein jglicher vnter den kindern Iſrael ſeines Vaters erbe behalte / 9vnd nicht ein erbteil von einem ſtam falle auff den andern / ſondern ein jglicher hange an ſeinem erbe vnter den ſtemmen der kinder Iſrael.
Non commiſcendae tribus.
10WIe der HERR Moſe geboten hatte / ſo theten die töchter Zelaphehad / 11Mahela / Thirza / Hagla / Milca vnd Noa / vnd freieten den kindern jrer vettern / 12des geſchlechts der kinder Manaſſe des ſons Joſeph / Alſo bleib jr erbteil an dem ſtam des geſchlechts jres Vaters. 13Das ſind die Gebot vnd Rechte die der HERR gebot durch Moſe den kindern Iſrael / auff dem gefilde der Moabiter / am Jordan gegen Jeriho.
Ende des Vierden Buchs Moſe.
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1) lat.: Non commiſcendae tribus.
dt.: (nicht sich vermischende Stämme) »Keine Vermischung der Stämme [Israels].«
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Kürzel | Bezeichnung in Luthers Biblia 1545 | Moderne Bibel | Kürzel |
Num. | Das vierte Buch Moſe. | Das vierte Buch Mose (Numeri) Numeri 4. Buch Mose | 4. Mose Num 4Mos |
Joſua | Das Buch Joſua. | Das Buch Josua Das Buch Josua | Jos Jos Jos |
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Luther erklärt die Bedeutung des Alten Testaments und der Gesetze Mose. Diese Schriften seien für Christen sehr nützlich zu lesen, nicht zuletzt deshalb, weil Jesus, Petrus und Paulus mehrfach daraus zitieren.