Die gantze Heilige Schrifft Deudsch
D. Martin Luther, Wittenberg 1545
Der Text in 27 Kapiteln
Nr. | Textstelle | Abschnitt | Link zum Text |
Kapitel XXV. | ||
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17 - 26 |
V. DAS HEILIGKEITSGESETZ
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25,1 - 26,2 |
V.9 Die heiligen Jahre
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1 | 25,1-7 | |
2 | 25,8-19 | |
3 | 25,20-24 | Wirtschaftlicher Sicherheit trotz Ernteausfall im Erlassjahr |
4 | 25,25-34 | |
5 | 25,35-38 | |
6 | 25,39-46 | |
7 | 25,47-55 | |
8 | 26,1-2 |
Im folgenden Text sind die bezeichneten Verse hervorgehoben.
[70a]
25,1 - 26,2
VND der HERR redet mit Moſe auff dem berge Sinai / vnd ſprach / 2Rede mit den kindern Iſrael / vnd ſprich zu jnen. Wenn jr ins Land kompt / das ich euch geben werde / So ſol das Land ſeine Feire dem HERRN feiren / 3Das du ſechs jar dein Feld beſeeſt / vnd ſechs jar deinen Weinberg beſchneiteſt / vnd ſamleſt die früchte ein. 4Aber im ſiebenden jar / ſol das Land ſeine groſſe Feier dem HERrn feiren / darin du dein Feld nicht beſeen / noch deinen Weinberg beſchneiten ſolt.
5WAs aber von jm ſelber nach deiner Erndten wechſt / ſoltu nicht erndten / vnd die Drauben / ſo on deine erbeit wachſen / ſoltu nicht leſen / die weil es ein Feiriar iſt des Lands. 6Sondern die Feir des Lands ſolt jr darumb halten / das du dauon eſſeſt / dein Knecht / deine Magd / dein Taglöhner / dein Hausgenos / dein Frembdlinger bey dir / 7dein Vieh / vnd die Thier in deinem lande / Alle früchte ſollen * ſpeiſe ſein.
*
(Speiſe)
Das iſt / Gemeine ſein / vnd nicht einſamlen noch auffſchütten etc.
Deut.15.
VND du ſolt zelen ſolcher Feiriar ſieben / das ſieben jar ſieben mal gezelet werden / vnd die zeit der ſieben Feiriar / mache neun vnd vierzig jar. 9Da ſoltu die Poſaunen laſſen blaſen durch alle ewer Land / am zehenden tage des ſiebenden monden / eben am tage der verſünunge. 10Vnd jr ſolt das Funffzigſt jar heiligen / vnd ſolts ein Erlaſiar heiſſen im Lande / allen die drinnen wonen / denn es iſt ewr Halliar / Da ſol ein jglicher bey euch wider zu ſeiner Habe / vnd zu ſeinem Geſchlecht komen / 11Denn das funffzigſt jar iſt ewr Halliar. Ir ſolt nicht ſeen / auch was von jm ſelber wechſt / nicht erndten / auch
[70a | 70b]
III. Bucĥ C. XXV․
Weltlicĥ
Rechte.
was on erbeit wechſt im Weinberge nicht leſen. 12Denn das Halliar ſol vnter euch heilig ſein / Ir ſolt aber eſſen was das Feld tregt. 13Das iſt das Halliar / da jederman wider zu dem ſeinen komen ſol.
WEnn du nu etwas deinem Neheſten verkeuffeſt / oder jm etwas abkeuffeſt / ſol keiner ſeinen Bruder vberforteilen. 15Sondern nach der zal vom Halliar an / ſoltu es von jm keuffen / vnd was die jare hernach tragen mügen / ſo hoch ſol er dirs verkeuffen. 16Nach der menge der jar ſoltu den Kauff ſteigern / vnd nach der wenige der jar ſoltu den Kauff ringern / denn er ſol dirs / nach dem es tragen mag / verkeuffen. 17So vberforteile nu keiner ſeinen Neheſten / ſondern fürchte dich fur deinem Gott / Denn ich bin der HERR ewr Gott. 18Darumb thut nach meinen Satzungen / vnd haltet meine Rechte / das jr darnach thut / Auff das jr im Lande ſicher wonen mügt / 19Denn das Land ſol euch ſeine Früchte geben / das jr zu eſſen gnug habt / vnd ſicher darinnen wonet.
20VND ob du würdeſt ſagen / Was ſollen wir eſſen im ſiebenden jar? Denn wir ſeen nicht / ſo ſamlen wir auch kein Getreide ein. 21Da wil ich meinem Segen vber euch im ſechſten jar gebieten / das er ſol dreier jar Getreide machen / 22Das jr ſeet im achten jar / vnd von dem alten getreide eſſet / bis in das neunde jar / das jr vom alten eſſet / bis wider new getreide kompt. 23Darumb ſolt jr das Land nicht verkeuffen ewigklich / Denn das Land iſt mein / vnd jr ſeid Frembdlinge vnd Geſte fur mir / 24Vnd ſolt in alle ewrem Lande / das land zu löſen geben.
WEnn dein Bruder verarmet / vnd verkeufft dir ſeine Habe / vnd ſein neheſter Freund kompt zu jm / das ers löſe / So ſol ers löſen / was ſein Bruder verkaufft hat. 26Wenn aber jemand keinen Löſer hat / vnd kan mit ſeiner hand ſo viel zuwegen bringen / das ers ein teil löſe / 27So ſol man rechen von dem jar / da ers hat verkaufft / vnd dem Verkeuffer die vbrigen jar wider einreumen / das er wider zu ſeiner Habe kome. 28Kan aber ſeine hand nicht ſo viel finden / das eins teils jm wider werde / So ſol das er verkaufft hat in der hand des keuffers ſein / bis zum Halliar / In dem ſelben ſol es ausgehen / vnd er wider zu ſeiner Habe kommen.
WEr ein Wonhaus verkeufft in der Stadtmauren / der hat ein gantz jar friſt / daſſelbe wider zulöſen / Das ſol die zeit ſein / darinnen er es löſen mag. 30Wo ers aber nicht löſet / ehe denn das gantze jar vmb iſt / So ſols der Keuffer ewiglich behalten vnd ſeine Nachkomen / vnd ſol nicht los ausgehen im Halliar. 31Iſts aber ein Haus auff dem Dorffe / da keine maur vmb iſt / Das ſol man dem feld des lands gleich rechen / vnd ſol los werden / vnd im Halliar ledig ausgehen.
DIe Stedte der Leuiten vnd die Heuſer in den ſtedten / da jre Habe innen iſt / mügen jmerdar gelöſet werden. 33Wer etwas von den Leuiten löſet / der ſols verlaſſen im Halliar / es ſey haus oder ſtad / das er beſeſſen hat / Denn die heuſer in ſtedten der Leuiten ſind jre habe vnter den kindern Iſrael. 34Aber das Feld vor jren Stedten ſol man nicht verkeuffen / Denn das iſt jr Eigenthum ewiglich.
WEnn dein Bruder verarmet vnd neben dir abnimpt / So ſoltu jn auffnemen als einen Frembdlingen oder Gaſt / das er lebe neben dir / 36Vnd ſolt nicht wucher von jm nemen noch vberſatz / ſondern ſolt dich fur deinem Gott fürchten / Auff das dein Bruder neben dir leben künne. 37Denn du ſolt jm dein geld nicht auff wucher thun / noch deine ſpeiſe auff vberſatz austhun / 38Denn ich bin der HERR ewr Gott / der euch aus Egyptenland gefüret hat / das ich euch das land Canaan gebe vnd ewr Gott were.
(Vberſatz)
Wucher heiſſt er ſo mit Geld geſchicht. Vberſatz wenn der arm man mus keuffen oder annemen die tegliche wahr ſo thewer der Geitzhals wil / weil ers haben mus zur not.
WEnn dein Bruder verarmet neben dir / vnd verkeufft ſich dir / So ſoltu jn nicht laſſen dienen als einen Leibeigen / 40Sondern wie ein Taglöhner vnd Gaſt ſol er bey dir ſein / vnd bis an das Halliar bey dir dienen. 41Denn ſol er
[70b | 71a]
Móẛe․ C․ XXV.XXVI.
LXXI.
Weltlich
Rechte.
von dir los ausgehen / vnd ſeine Kinder mit jm / vnd ſol wider komen zu ſeinem Geſchlecht vnd zu ſeiner Veter habe. 42Denn ſie ſind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Darumb ſol man ſie nicht auff Leibeigen weiſe verkauffen. 43Vnd ſolt nicht mit der ſtrenge vber ſie herrſchen / Sondern dich fürchten fur deinem Gott.
44WIltu aber leibeigen Knechte vnd Megde haben / So ſoltu ſie keuffen von den Heiden / die vmb euch her ſind / 45von den geſten / die frembdlinge vnter euch ſind / vnd von jren Nachkomen die ſie bey euch in ewrem Lande zeugen. Die ſelben ſolt jr zu eigen haben / 46vnd ſolt ſie beſitzen vnd ewre Kinder nach euch / zum eigenthum fur vnd fur / die ſolt jr leibeigen Knechte ſein laſſen. Aber vber ewr Brüder die kinder Iſrael / ſol keiner des andern herrſchen mit der ſtrenge.
WEnn jrgend ein Frembdling oder Gaſt bey dir zunimpt / vnd dein Bruder neben jm verarmet / vnd ſich dem Frembdlingen oder Gaſt bey dir / oder jemand von ſeinem ſtam verkeufft / 48So ſol er nach ſeinem verkeuffen recht haben / wider los zu werden. Vnd es mag jn jemand vnter ſeinen Brüdern löſen / 49oder ſein Vetter oder vetters Son / oder ſonſt ſein neheſter Blutfreund ſeines Geſchlechts / oder ſo ſeine ſelbs hand ſo viel erwirbt / ſo ſol er ſich löſen. 50Vnd ſol mit ſeinem Keuffer rechen vom jar an / da er ſich verkaufft hatte / bis auffs Halliar / Vnd das geld ſol nach der zal der jar ſeines verkeuffens gerechnet werden / vnd ſol ſein taglohn der gantzen zeit mit einrechen. 51Sind noch viel jar bis an das Halliar / So ſol er nach den ſelben deſte mehr zu löſen geben / darnach er gekaufft iſt. 52Sind aber wenig jar vbrig bis ans Halliar / So ſol er auch darnach widergeben zu ſeiner löſung / 53vnd ſol ſein Taglohn von jar zu jar mit einrechen / Vnd ſolt nicht laſſen mit der ſtrenge vber jn herrſchen fur deinen augen. 54Wird er aber auff dieſe weiſe ſich nicht löſen / So ſol er im Halliar los ausgehen / vnd ſeine Kinder mit jm. 55Denn die kinder Iſrael ſind meine Knechte / die ich aus Egyptenland gefürt habe / Ich bin der HERr ewr Gott.
26
Beginn des Kapitels 26 nach heutiger Zählweise!
IR ſolt euch keinen Götzen machen noch Bilde / vnd ſolt euch keine Seulen auffrichten / noch keinen Malſtein ſetzen in ewrem Lande / das jr dafur anbetet / Denn ich bin der HERR ewr Gott. 2Haltet meine Sabbath / vnd fürchtet euch fur meinem Heiligthum / Ich bin der HERR.
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1) Feiriar: das Feierjahr (lat.: annus requietionis)
2) Erlasiar und Halliar, zwei Bezeichnungen für dasselbe Jahr (die Endung »...iar« ist der Wortbestandteil »...jahr«.
Erlasiar: das Erlassjahr (lat.: annus remissionis). Der Name verweist in diesem Fall auf das Gesetz, das für dieses besondere Jahr galt.
Halliar: das Halljahr. Der Name charakterisiert die Feierlichkeit des Jahres und bezieht sich auf den Hall der Posaunen, die im ganzen Land für die Ankündigung dieses besonderen Jahres am Versöhnungstag (Jom Kipur, hebr.: יוֹם כִּפּוּר) geblasen wurden.
Nach dem Jahresanfang der Könige mit Nisan als erstem Monat gerechnet, ist der siebente Monat der Monat Tischri. Der Monat Tischri ist im heutigen jüdischen Kalender der erste Monat im Jahr.
Der Versöhnungstag ist auch heute der 10. Tag im Monat Tischri. Er fällt in die Zeit Ende September bis Anfang Oktober unseres westlichen Kalenders.
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